Informationen zur Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezemberabschlag für Gas und Wärme. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten. Am 1. Dezember 2022 hat die Bundesregierung das folgende Informationsblatt veröffentlicht, auf das wir Sie gemäß unserer gesetzlichen Verpflichtung hinweisen:

> Dezemberabschlag für Gas und Wärme: Informationsblatt für Mieterinnen und Mieter (PDF-Download)


Was ist die Dezember-Soforthilfe?

Die Bundesregierung hat ein Entlastungspaket für Gas und Fernwärme beschlossen. Hierzu gehört unter anderem, dass private Haushalte, kleine und mittlere gewerbliche Kunden von dem Dezemberabschlag entlastet werden sollen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wer bekommt die Dezember-Soforthilfe?

Mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe werden Haushaltskunden, also auch Mieter/-innen sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh entlastet.

Von wem erhalte ich als Mieter/-in die Entlastung?

Sofern Sie von uns als Ihrem Vermieter mit Gas oder Fernwärme versorgt werden, geben wir die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung, die Ihre Heizkosten beinhaltet, im Jahr 2023 an Sie weiter.

Mieter/-innen, die einen direkten Versorgungsvertrag mit einem Erdgas- oder Wärmeversorger geschlossen haben, werden von diesem über die Entlastung informiert.

Wie und wann bekommen Mieter/-innen die Dezember-Soforthilfe?

Wir geben die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung, die Ihre Heizkosten beinhaltet, im Jahr 2023 an Sie weiter.

Sie müssen also nichts tun, wir verrechnen den weggefallenen Abschlag für Sie. Ihre nächste jährliche Betriebskostenabrechnung reduziert sich dadurch entsprechend.

Wie hoch ist die Entlastung?

Die endgültige Höhe der Entlastung für den Dezember wird erst im Rahmen der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung ausgewiesen. Die Höhe der Entlastung entspricht bei einer Versorgung mit Erdgas in etwa einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Bei der Versorgung mit Fernwärme erfolgt eine Entlastung von voraussichtlich einem Zwölftel der letzten Jahresabrechnung.

Ich habe meinen Mietvertrag erst im Jahr 2022 geschlossen. Was gilt für mich?

Der Betriebskostenabschlag von Neumietern in gaszentralbeheizten Gebäuden wird im Dezember pauschal um ein Viertel gekürzt.

Für neue Mietverhältnisse seit 19.02.2022 mit Erdgaszentralheizung gilt:

Sie erhalten als Mieter mit einem seit 19. Februar 2022 neu geschlossenen Mietverhältnis eine Minderung von 25 Prozent Ihrer Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2022.

Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts tun. Wir reduzieren den Dezember-Einzug um den Minderungsbetrag. Sollten Sie die Zahlung der Gesamtmiete für Dezember per Dauerauftrag oder monatlicher Überweisung selbst vornehmen, können Sie den Anteil der gesamten Betriebskostenvorauszahlung um 25 Prozent mindern.

Kürzen Sie den Abschlag nicht und fordern Sie einen zu viel geleisteten Betrag auch nicht zurück, verrechnen wir den zu viel geleisteten Betrag im Rahmen der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung. In keinem Fall geht Ihnen Geld verloren!

Meine Miete und die Betriebskosten zahlt das Jobcenter/Sozialamt. Was gilt für mich?

Bitte legen Sie dieses Schreiben Ihrem entsprechendem Leistungsträger (Sozialamt/Jobcenter) vor.

Gilt die Dezember-Entlastung auch für Öl-/Pellet-Heizungen?

Die Bundesregierung sieht die Dezember-Soforthilfe nur für Erdgas- und Fernwärmenutzer/-innen vor.

Wie bekommen Mieter/-innen mit Gasetagenheizung die Entlastung?

Wenn Ihre Wohnung durch eine Gasetagenheizung beheizt wird, und Sie somit Erdgas direkt über einen Energieversorger beziehen, finden Sie Informationen auf der Internetseite Ihres Energieversorgers.


Hier finden Sie weitere > Informationen der Bundesregierung 


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